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Fürsorgerische Unterbringung St Gallen

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Sat, 06 Jul 2024 05:41:54 +0000

Wenn Zeit zur Verfügung steht (Wochen, Monate), verfügt dies die regional zuständige KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Falls nach 6 Wochen und danach eine Verlängerung der Fürsorgerischen Unterbringung geprüft werden muss, ist immer die KESB zuständig. Wenn der Amtsarzt eine Fürsorgerische Unterbringung verfügt, gilt diese sofort und es gibt in diesem Moment keine Einsprachemöglichkei t, resp. erst später in der Klinik. Eine Vertrauensperson kann auf Wunsch informiert werden, aber diese hat keinen Einfluss auf den Entscheid. D. zum Beispiel, seinen Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Verfügung anrufen, bringt nichts, aber es kann auf Wunsch diesem eine Kopie der Verfügung geschickt werden. Häufig wollen die Eingewiesenen ihre Vertrauensperson selbst informieren oder wünschen, dass gar niemand informiert wird, was selbstverständlich respektiert wird. In der Regel erhält die KESB eine Kopie der FU-Verfügung, insbesondere wenn weitere Massnahmen wie z. Beistandschaft zu prüfen sind.

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sozialer Freiheitsentzug in der Schweiz nach 2013 Enzyklopädie Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Dieser Artikel beschreibt die rechtliche Lage der Zwangseinweisung in der Schweiz. Für Einzelheiten der Situation in anderen Staaten siehe Unterbringung Die fürsorgerische Unterbringung ist eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes zur Behandlung oder Betreuung in einer stationären Einrichtung ( psychiatrische Klinik, Pflegeheim) in der Schweiz. Sie hat zum 1. Januar 2013 die fürsorgerische Freiheitsentziehung abgelöst. Rechtsentwicklung bis 31. Dezember 2012 Gesetzliche Regelung Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (abgekürzt FFE) war bis zum 31. Dezember 2012 eine Form des Freiheitsentzuges, mit dem eine Person gegen ihren Willen in eine «geeignete Anstalt» eingewiesen werden konnte. Voraussetzung für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung war nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankung oder schwere Verwahrlosung, wenn der Person die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, und sie somit in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden sollte.

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[9] Weblinks Einzelnachweise ↑ Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (PDF) Entwurf zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht) mit dem Antrag auf Zustimmung vom 28. Juni 2006 ↑ Christof Bernhart: Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung und psychiatrischen Behandlung. Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel 2010. ↑ Edmund Schönenberger: Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie 2012, rev. 2015. ↑ Hugo Stamm: Psychex benutzt Gerichtssaal als Propagandabühne. In: Tages-Anzeiger. 27. September 2012. ↑ Andres Büchi: Psychiatrie: Psychex sieht Verschwörung. In: Beobachter. 23. Oktober 2012. ↑ Albert Guler: Die wichtigsten Neuerungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts 8. November 2012. ↑ Pro Infirmis: Fürsorgerische Unterbringung ( Memento vom 20. März 2017 im Internet Archive) Abgerufen am 19. März 2017. ↑ Margot Michel: Fürsorgerische Unterbringung ( Memento vom 20. März 2017 im Internet Archive) Universität Zürich, 2014, S.

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[9] Weblinks Fürsorgerische Unterbringung auf der Website der Pro Infirmis Eric Bonvin: Die fürsorgerische Unterbringung im neuen Erwachsenenschutzrecht: Rahmen und Herausforderungen für den am Entscheid beteiligten Arzt. In: Schweizerisches Medizin-Forum, 2012, S. 725–727. D. Schuler, A. Tuch, C. Peter: Fürsorgerische Unterbringung in Schweizer Psychiatrien. Schweizerisches Gesundheitsobservatorium (Obsan) Bulletin 02/2018 BGE 127 I 6 – Basler Zwangsmedikation zur medikamentösen Zwangsbehandlung in einer psychiatrischen Klinik während des fürsorgerischen Freiheitsentzuges Einzelnachweise ↑ Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (PDF) Entwurf zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht) mit dem Antrag auf Zustimmung vom 28. Juni 2006 ↑ Christof Bernhart: Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung und psychiatrischen Behandlung. Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel 2010. ↑ Edmund Schönenberger: Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie 2012, rev.

Juristisch gesehen bedeutete die FFE einen verwaltungsrechtlichen Eingriff in die ansonsten grossmehrheitlich privatautonom ablaufenden Vorgänge des Zivilrechtes: Die Betroffenen konnten durch Verwaltungszwang, falls notwendig unter Beizug der Polizei, in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt werden. Dabei ist auch ein allfälliges öffentliches Interesse (in ZGB 397a als «Belastung für ihre Umgebung» umschrieben) zu berücksichtigen, sowie vor allem das Wohl der von der FFE betroffenen Personen. Für jede FFE war zwingend ein «Schwächezustand» erforderlich (z. B. Geisteskrankheit, Trunksucht). Zudem zwingend war eine «Selbstgefährdung» erforderlich (z. B. akute Suizidalität, psychotische Episode). Wer nur «fremdgefährdend» ist, durfte nicht mittels FFE hospitalisiert werden (z. B. gewalttätige Ehepartner im häuslichen Streit). Eine Umplazierung erforderte einen neuerlichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde, der unter Beizug der Fachkommission/ Vormundschaftsbehörde gefällt wurde. Sofern die elterliche Obhut nicht entzogen ist, gilt bei Jugendlichen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern.