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Patentanwaltsausbildungs Und Prüfungsordnung

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Sat, 06 Jul 2024 06:50:12 +0000

§ 37 Prüfungsgebühr (1) 1 Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2 Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3 Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen. PAO - Patentanwaltsordnung. (2) 1 Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. 2 Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. 3 Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 4 In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.

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§ 19 Arbeitsgemeinschaften (1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewerbern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines Ausbilders. Patentanwaltsausbildungs und prüfungsordnung koop ol hb. (2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungsortes von der Patentanwaltskammer gebildeten Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebildet werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die im Bezirk des Gerichts von der Patentanwaltskammer gebildet worden ist, teilzunehmen. (3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist, und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemeinschaft dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit. Dieser beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ein.

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Bundesrat Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin Postanschrift: 11055 Berlin Tel. +49 (0)30 18 9100-0

Leitlinien zur Patentanwaltsausbildung im Ausland Am 18. Mai 2017 ist das "Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" in Kraft getreten. Durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes wurde in § 7 PAO ein neuer Absatz 2a eingefügt. Danach bestimmt die Präsidentin des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung anzuerkennen ist. Patentanwaltsausbildungs und prüfungsordnung bei remote prüfungen. Die Leitlinien regeln die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person. Stand: 28. 07. 2021